Die soziale Lage
der Bauern im
18. Jahrhundert
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts waren die meisten Angehörigen des
Bauernstandes Untertanen von geistlichen oder weltlichen Herrschaften.
Eisgrub gehörte, wie schon erwähnt, zur
Liechtensteinischen Herrschaft. Eisgrub und Feldsberg waren das Zentrum
der Liechtensteinischen Besitzungen..
Die Bauern waren dem Grundherrn zu Robot und Zehent verpflichtet.
Robot, in Deutschland auch Frondienst genannt, war die Verpflichtung zu
persönlichen Diensten für den Grundherrn, Zehent eine
regelmäßige, meist jährliche Geldleistung. Die Robot
gehörte unstreitig zu den drückendsten Lasten, denn der
Untertan konnte sich in seinem Hauswesen nicht frei bewegen; er musste
die günstigste Zeit im Dienste der Robot, wo immer es
gewünscht und verlangt wurde, selbstverständlich unter
Vernachlässigung seiner eigenen Wirtschaft zubringen. War die
Robotleistung durch ungünstige Witterung oder aus anderen
Umständen unmöglich, so musste sie bei der
nächstfolgenden günstigen oder der Herrschaft passenden Zeit
wieder eingebracht werden. Wollte der Bauer für seine eigene
Feldwirtschaft die wichtigsten Zeiten wie zum Anbau oder zur Ernte
nicht ungenützt vorübergehen lassen, so musste er die
nötigen Arbeiten durch bezahlte Hilfskräfte verrichten lassen
und ebenso eine größere Anzahl Zugtiere halten.
Der Zehent bestand aus dem zehnten Teil der von den Untertanen
geernteten Fruchtarten. Wenn der Weizen, die Gerste, der Hafer auf dem
Felde abgeschnitten oder abgemäht und die Garben zu Häufeln
gestellt waren, musste hievon die Meldung an die Herrschaft
gemacht werden. Ehe der Beamte des Gutsherren nicht die sämtlichen
Häufeln abgezählt und bestimmt hatte, wie viele davon und
welche abzuliefern sind, durfte der Bauer von den übrigen nichts
zu seinem eigenem Gebrauch vom Feld nehmen. Auf diese Abzählung
musste oft lange gewartet werden, wodurch nicht selten
größerer Schaden erfolgte.
Die Kaiser beginnend mit Leopold I.., über Karl VI.., Maria
Theresia
und Josef II. versuchten, durch Robotpatente und Verordnungen gegen den
Widerstand der Adeligen die ärgsten Missstände abzustellen
und die Lasten der Bauern zu erleichtern, aber erst
am 1. Mai 1848 hob der mährische Landtag Robot und Zehent auf.
Innerhalb des Bauernstandes bestand eine Abstufung nach der
Größe des Besitzes. In der sozialen Hierarchie oben standen
die Ganzlähner, denen Gründe um 40 Joch zur Verfügung
standen. So weist der Josephinische Kataster 1778 für den
Ganzlähner Mathias Keck, in
Eisgrub Nr. 4 eine Gesamtfläche
von 39 Joch aus, davor waren 26 Joch Ackerland. Der
Halblähner Franz Keck, Eisgrub
Nr. 137 hatte 1778 einen
Grundbesitz von 23 Joch, davon 14 Joch Ackerland. *
(Der Ausdruck Joch ist davon abgeleitet, wie viel
Ackerland mit zwei Ochsen in einem Tag
gepflügt werden konnte. Das
österreichische Flächenmaß Joch entsprach 0,5764
Hektar. Mathias Keck hatte also einen Besitz von 22,48 Hektar. Der
Maria Theresianische Kataster 1753 ging noch vom Ertrag der Felder aus
und rechnete in Metzen. Der österreichische Metzen entsprach 61
Liter Getreide und einer Fläche von etwa 0,4 Hektar oder 2/3 Joch.)
Weiters sind noch
Viertellähner und Hauer angeführt. War der Besitz noch
kleiner, so sprach man von Häuslern oder Caluppern. Häusler
arbeiteten meist als Tagelöhner bei den jeweiligen Grundherrn und
waren auf diesen Nebenerwerb angewiesen, da der eigene Besitz nicht zum
Lebensunterhalt ausreichte.
Inleute, in den frühen Matriken lateinisch als inquilini
bezeichnet, waren Personen, die in auf dem Hof befindlichen
Inhäusern wohnten. Inleute waren in der Regel verheiratet, manche
auch ledig, und gleichsam die Lehensleute der Bauern. Gegen
Überlassung einzelner Grundstücke und dieses hölzernen
Häuschens, wo sie eine Kuh nähren, einiges Getreide und ihren
Bedarf an Erdäpfeln bauen konnten, mussten sie zu jeder Stunde dem
Bauer auf die Arbeit gehen. Dafür erhielten sie Kost und einen
Taglohn von einigen Kreuzern. Die ihnen überlassenen
Grundstücke konnten sie erst dann bearbeiten, wenn die Arbeit des
Bauern geschehen war. Auch nicht erbende Kinder, die nicht in einen Hof
einheiraten konnten, mussten sich als Tagwerker oder Inleute einer
Familie fortbringen.
Abgesehen von der notwendigen Zustimmung der Eltern, wenn die Braut
oder der Bräutigam jünger als 24 Jahre waren, benötigten
die
Brautleute auch die Zustimmung der zuständigen
Grundherrschaft, die fast niemals verweigert wurde, aber mit Abgaben
verbunden war.
Mit einem Patent Kaiser Josef II. vom 1. November
1781 wurden den Bauern in Böhmen, Mähren und Schlesien die
persönlichen Rechte der Verehelichung, des freien Erwerbs- und
Verkaufsrechtes der Güter und die Freizügigkeit
zugestanden, * Vocelka, Karl: Österreichische
Geschichte 1699-1815, Verlag Carl Ueberreuter Wien, 2001, ISBN
3-8000-3529-4, S
333.)aber erst 1848 wurden die Bindungen der Bauern an
die Grundherren völlig beseitigt.