Die soziale Lage der Bauern im 18. Jahrhundert


Zu Beginn des 18. Jahrhunderts waren die meisten Angehörigen des Bauernstandes Untertanen von geistlichen oder weltlichen Herrschaften. Eisgrub gehörte, wie schon erwähnt,  zur Liechtensteinischen Herrschaft. Eisgrub und Feldsberg waren das Zentrum der Liechtensteinischen Besitzungen..

Die Bauern waren dem Grundherrn zu Robot und Zehent verpflichtet. Robot, in Deutschland auch Frondienst genannt, war die Verpflichtung zu persönlichen Diensten für den Grundherrn, Zehent eine regelmäßige, meist jährliche Geldleistung. Die Robot gehörte unstreitig zu den drückendsten Lasten, denn der Untertan konnte sich in seinem Hauswesen nicht frei bewegen; er musste die günstigste Zeit im Dienste der Robot, wo immer es gewünscht und verlangt wurde, selbstverständlich unter Vernachlässigung seiner eigenen Wirtschaft zubringen. War die Robotleistung durch ungünstige Witterung oder aus anderen Umständen unmöglich, so musste sie bei der nächstfolgenden günstigen oder der Herrschaft passenden Zeit wieder eingebracht werden. Wollte der Bauer für seine eigene Feldwirtschaft die wichtigsten Zeiten wie zum Anbau oder zur Ernte nicht ungenützt vorübergehen lassen, so musste er die nötigen Arbeiten durch bezahlte Hilfskräfte verrichten lassen und ebenso eine größere Anzahl Zugtiere halten.

Der Zehent bestand aus dem zehnten Teil der von den Untertanen geernteten Fruchtarten. Wenn der Weizen, die Gerste, der Hafer auf dem Felde abgeschnitten oder abgemäht und die Garben zu Häufeln gestellt waren, musste hievon die Meldung an die Herrschaft gemacht werden. Ehe der Beamte des Gutsherren nicht die sämtlichen Häufeln abgezählt und bestimmt hatte, wie viele davon und welche abzuliefern sind, durfte der Bauer von den übrigen nichts zu seinem eigenem Gebrauch vom Feld nehmen. Auf diese Abzählung musste oft lange gewartet werden, wodurch nicht selten größerer Schaden erfolgte.

Die Kaiser beginnend mit Leopold I.., über Karl VI.., Maria Theresia und Josef II. versuchten, durch Robotpatente und Verordnungen gegen den Widerstand der Adeligen die ärgsten Missstände abzustellen und die Lasten der Bauern  zu erleichtern, aber erst am 1. Mai 1848 hob der mährische Landtag Robot und Zehent auf.

Innerhalb des Bauernstandes bestand eine Abstufung nach der Größe des Besitzes. In der sozialen Hierarchie oben standen die Ganzlähner, denen Gründe um 40 Joch zur Verfügung standen. So weist der Josephinische Kataster 1778 für den Ganzlähner Mathias Keck, in Eisgrub Nr. 4 eine Gesamtfläche von 39 Joch  aus, davor waren 26 Joch Ackerland. Der Halblähner Franz Keck, Eisgrub Nr. 137 hatte 1778 einen Grundbesitz von 23 Joch, davon 14 Joch Ackerland. * (Der Ausdruck Joch ist davon abgeleitet, wie viel Ackerland mit zwei Ochsen in einem Tag gepflügt werden konnte. Das österreichische Flächenmaß Joch entsprach 0,5764 Hektar. Mathias Keck hatte also einen Besitz von 22,48 Hektar. Der Maria Theresianische Kataster 1753 ging noch vom Ertrag der Felder aus und rechnete in Metzen. Der österreichische Metzen entsprach 61 Liter Getreide und einer Fläche von etwa 0,4 Hektar oder 2/3 Joch.) Weiters sind noch Viertellähner und Hauer angeführt. War der Besitz noch kleiner, so sprach man von Häuslern oder Caluppern. Häusler arbeiteten meist als Tagelöhner bei den jeweiligen Grundherrn und waren auf diesen Nebenerwerb angewiesen, da der eigene Besitz nicht zum Lebensunterhalt ausreichte.

Inleute, in den frühen Matriken lateinisch als inquilini bezeichnet, waren Personen, die in auf dem Hof befindlichen Inhäusern wohnten. Inleute waren in der Regel verheiratet, manche auch ledig, und gleichsam die Lehensleute der Bauern. Gegen Überlassung einzelner Grundstücke und dieses hölzernen Häuschens, wo sie eine Kuh nähren, einiges Getreide und ihren Bedarf an Erdäpfeln bauen konnten, mussten sie zu jeder Stunde dem Bauer auf die Arbeit gehen. Dafür erhielten sie Kost und einen Taglohn von einigen Kreuzern. Die ihnen überlassenen Grundstücke konnten sie erst dann bearbeiten, wenn die Arbeit des Bauern geschehen war. Auch nicht erbende Kinder, die nicht in einen Hof einheiraten konnten, mussten sich als Tagwerker oder Inleute einer Familie fortbringen.

Abgesehen von der notwendigen Zustimmung der Eltern, wenn die Braut oder der Bräutigam jünger als 24 Jahre waren, benötigten die Brautleute auch die Zustimmung der zuständigen Grundherrschaft, die fast niemals verweigert wurde, aber mit Abgaben verbunden war.

Mit einem Patent Kaiser Josef II. vom 1. November 1781 wurden den Bauern in Böhmen, Mähren und Schlesien die persönlichen Rechte der Verehelichung, des freien Erwerbs- und Verkaufsrechtes der Güter und die Freizügigkeit zugestanden, *   Vocelka, Karl: Österreichische Geschichte 1699-1815, Verlag Carl Ueberreuter Wien, 2001, ISBN 3-8000-3529-4, S 333.)aber erst 1848 wurden die Bindungen der Bauern an die Grundherren völlig beseitigt.

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